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   BGH, 31.03.2016 - 2 StR 243/15   

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https://dejure.org/2016,9280
BGH, 31.03.2016 - 2 StR 243/15 (https://dejure.org/2016,9280)
BGH, Entscheidung vom 31.03.2016 - 2 StR 243/15 (https://dejure.org/2016,9280)
BGH, Entscheidung vom 31. März 2016 - 2 StR 243/15 (https://dejure.org/2016,9280)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 74 StGB; § 74b Abs. 1 StGB
    Einziehung (Grundstück als zulässiger Einziehungsgegenstand; Voraussetzungen der Einziehung: Verhältnismäßigkeit, auch bei Sicherungseinziehung; Anforderungen an die Darstellung im Urteil)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 74 Abs 1 Alt 2 StGB, § 74 Abs 2 Nr 1 StGB, § 74 Abs 2 Nr 2 StGB, § 74 Abs 3 StGB, § 74a StGB
    Einziehung eines zum Betrieb einer Marihuanaplantage benutzten Grundstücks: Voraussetzungen der Einziehung; Abwägungen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 74 Abs. 1 Var. 2 StGB, § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB, § 74b Abs. 1 StGB, § 74a) StGB, § 74b Abs. 2 StGB, § 74b Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB, § 74b Abs. 2 Satz 2 Nrn. 2, 3 StGB, § 74b Abs. 1, 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Begründung der Einziehung eines für die Anpflanzung von Cannabispflanzen genutzten Grundstücks als Tatmittel

  • rewis.io

    Einziehung eines zum Betrieb einer Marihuanaplantage benutzten Grundstücks: Voraussetzungen der Einziehung; Abwägungen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Begründung der Einziehung eines für die Anpflanzung von Cannabispflanzen genutzten Grundstücks als Tatmittel

  • datenbank.nwb.de

    Einziehung eines zum Betrieb einer Marihuanaplantage benutzten Grundstücks: Voraussetzungen der Einziehung; Abwägungen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Betrieb einer Indoorplantage - Einziehung des Grundstücks?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Cannabisplantage - und die Einziehung des Grundstücks

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2017, 89
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 28.11.2008 - 2 StR 501/08

    Obligatorische Sicherungseinziehung nach § 74b Abs. 2 StGB (vorbehaltene

    Auszug aus BGH, 31.03.2016 - 2 StR 243/15
    Als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hat die Vorschrift zwingenden Charakter; ein Ermessen ist dem Tatrichter, der sich in den Urteilsgründen damit auseinander setzen muss, ob mildere Maßnahmen zur Zweckerreichung in Betracht kommen, nicht eröffnet (Senat, Beschluss vom 28. November 2008 - 2 StR 501/08, BGHSt 53, 69, 71; BGH, Beschluss vom 28. August 2012 - 4 StR 278/12, StraFo 2012, 509).

    Hier wären mit Blick auf den erheblichen Wert des Grundstücks und die Vermögensverhältnisse des Angeklagten zumindest - und zwar insbesondere, wenn das Landgericht von einer Sicherungseinziehung ausgegangen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. November 2008 - 2 StR 501/08, BGHSt 53, 69, 71; BGH, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 4 StR 128/14), aber auch dann, wenn für das Landgericht der Strafzweck der Einziehung maßgeblich gewesen wäre (vgl. Volkmer in: Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 33 Rn. 78a; Krug in FD-StrafR 2012, 335699) - der Vorbehalt der Einziehung des dem Angeklagten gehörenden Grundstücks, verbunden mit Anweisungen, am Grundstück die zum Zwecke der Errichtung einer Marihuanaplantage angebrachten Gegenstände zu beseitigen und/oder das Grundstück unverzüglich zu veräußern (§ 74b Abs. 2 Satz 2 Nrn. 2, 3 StGB), zu erörtern gewesen.

  • BGH, 26.04.1983 - 1 StR 28/83

    Einziehung - Nebenstrafe - Strafzumessung - Gesamtbetrachtung

    Auszug aus BGH, 31.03.2016 - 2 StR 243/15
    Die Urteilsgründe müssen deshalb darlegen, dass das Gericht den Strafcharakter der Einziehung erkannt hat und ob die Einziehung nach den gesamten Umständen als Ergänzung der Hauptstrafe zur Sühne des Unrechtsgehalts unter angemessener Berücksichtigung der übrigen Strafzwecke erforderlich ist (vgl. BGHSt 10, 337, 338; NJW 1983, 2710; vgl. auch Fischer, StGB, 63. Aufl., § 74b, Rn. 2 mwN).

    Dies kann regelmäßig auch nicht dahinstehen, weil die Reichweite der vorzunehmenden Prüfung je nach dem Zweck der Einziehung unterschiedlich sein kann (vgl. zu § 74b Abs. 2 StGB BGH, Beschluss vom 26. April 1983 - 1 StR 28/83, NJW 1983, 2710).

  • BGH, 12.10.1993 - 1 StR 585/93

    Einziehung - Nebenstrafe - Begründung - Wirtschaftliche Folgen - Strafmilderung

    Auszug aus BGH, 31.03.2016 - 2 StR 243/15
    Dabei sind insbesondere die wirtschaftlichen und sonstigen Auswirkungen der Einziehung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1993 - 1 StR 585/93, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafzumessung 1), der Wert und ggf. der Umstand teilweiser Vermietung des Grundstücks, sowie Dauer und Umfang der illegalen Nutzung der Immobilie zu berücksichtigen (vgl. Volkmer in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 33 Rn. 60, 78a mwN).
  • BGH, 18.06.2014 - 4 StR 128/14

    Einziehung (Verhältnismäßigkeit der Maßnahme)

    Auszug aus BGH, 31.03.2016 - 2 StR 243/15
    Hier wären mit Blick auf den erheblichen Wert des Grundstücks und die Vermögensverhältnisse des Angeklagten zumindest - und zwar insbesondere, wenn das Landgericht von einer Sicherungseinziehung ausgegangen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. November 2008 - 2 StR 501/08, BGHSt 53, 69, 71; BGH, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 4 StR 128/14), aber auch dann, wenn für das Landgericht der Strafzweck der Einziehung maßgeblich gewesen wäre (vgl. Volkmer in: Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 33 Rn. 78a; Krug in FD-StrafR 2012, 335699) - der Vorbehalt der Einziehung des dem Angeklagten gehörenden Grundstücks, verbunden mit Anweisungen, am Grundstück die zum Zwecke der Errichtung einer Marihuanaplantage angebrachten Gegenstände zu beseitigen und/oder das Grundstück unverzüglich zu veräußern (§ 74b Abs. 2 Satz 2 Nrn. 2, 3 StGB), zu erörtern gewesen.
  • BGH, 28.08.2012 - 4 StR 278/12

    Einziehung des Tatwerkzeugs (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)

    Auszug aus BGH, 31.03.2016 - 2 StR 243/15
    Als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hat die Vorschrift zwingenden Charakter; ein Ermessen ist dem Tatrichter, der sich in den Urteilsgründen damit auseinander setzen muss, ob mildere Maßnahmen zur Zweckerreichung in Betracht kommen, nicht eröffnet (Senat, Beschluss vom 28. November 2008 - 2 StR 501/08, BGHSt 53, 69, 71; BGH, Beschluss vom 28. August 2012 - 4 StR 278/12, StraFo 2012, 509).
  • BGH, 19.06.1957 - 4 StR 157/57
    Auszug aus BGH, 31.03.2016 - 2 StR 243/15
    Die Urteilsgründe müssen deshalb darlegen, dass das Gericht den Strafcharakter der Einziehung erkannt hat und ob die Einziehung nach den gesamten Umständen als Ergänzung der Hauptstrafe zur Sühne des Unrechtsgehalts unter angemessener Berücksichtigung der übrigen Strafzwecke erforderlich ist (vgl. BGHSt 10, 337, 338; NJW 1983, 2710; vgl. auch Fischer, StGB, 63. Aufl., § 74b, Rn. 2 mwN).
  • BGH, 16.12.2015 - 4 StR 294/15

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 31.03.2016 - 2 StR 243/15
    Die Urteilsgründe müssen jedenfalls bei Einziehungsobjekten von einigem Belang, darunter fällt auch ein Grundstück von nicht unerheblichem Wert, erkennen lassen, dass die Abwägung stattgefunden hat (BGH, Beschluss vom 4. November 2014 - 4 StR 294/15).
  • BGH, 23.08.2011 - 4 StR 375/11

    Erörterungsmangel bei der Einziehung (Ermessen)

    Auszug aus BGH, 31.03.2016 - 2 StR 243/15
    Die Urteilsgründe müssen deshalb nicht nur erkennen lassen, von welchem Einziehungszweck der Tatrichter ausgegangen ist (strafähnliche Einziehung nach § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB, Sicherungseinziehung nach § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB oder unter Umständen auch von beiden); ihnen muss auch zu entnehmen sein, dass sich das Tatgericht bewusst war, eine Ermessensentscheidung zu treffen, und welche Gründe für die Ausübung des Ermessens gegeben waren (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2011 - 4 StR 375/11; BGH, Beschluss vom 4. Januar 1994 - 4 StR 718/93, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Ermessensentscheidung 1).
  • BGH, 04.01.1994 - 4 StR 718/93

    Einziehung - Erwerb - Pflichtgemäßes Ermessen - Aufklärungsrüge -

    Auszug aus BGH, 31.03.2016 - 2 StR 243/15
    Die Urteilsgründe müssen deshalb nicht nur erkennen lassen, von welchem Einziehungszweck der Tatrichter ausgegangen ist (strafähnliche Einziehung nach § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB, Sicherungseinziehung nach § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB oder unter Umständen auch von beiden); ihnen muss auch zu entnehmen sein, dass sich das Tatgericht bewusst war, eine Ermessensentscheidung zu treffen, und welche Gründe für die Ausübung des Ermessens gegeben waren (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2011 - 4 StR 375/11; BGH, Beschluss vom 4. Januar 1994 - 4 StR 718/93, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Ermessensentscheidung 1).
  • BGH, 10.01.2024 - 6 StR 276/23

    Einziehung eines Kraftfahrzeugs

    Der Senat kann nicht ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass das Tatgericht bei Anwendung der vorgenannten Maßgaben mildere Strafen festgesetzt hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. März 2016 - 2 StR 243/15, NStZ 2017, 89, 90; vom 12. Mai 2020 - 2 StR 452/18; vom 30. März 2023 - 2 StR 288/22).
  • BGH, 23.05.2017 - 4 StR 141/17

    Gegenstand des Urteils (Identität der Tat); Verwerfung der Revision als

    Mit Blick auf die Einziehung des Fahrzeugs ist - neben Bedenken hinsichtlich dessen Einsatz als Tatmittel in den Fällen II.6 und II.7 der Urteilsgründe und bezüglich der Verhältnismäßigkeit der Einziehung - dem Urteil nicht zu entnehmen, dass sich das Landgericht bewusst war, eine Ermessensentscheidung zu treffen, und welche Gründe für die Ausübung des Ermessens gegeben waren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. März 2016 - 2 StR 243/15, NStZ 2017, 89, 90; vom 28. August 2011 - 4 StR 375/11; vom 4. Januar 1994 - 4 StR 718/93, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Ermessensentscheidung 1).
  • BGH, 09.10.2018 - 4 StR 318/18

    Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und

    Für die im Ermessen des neuen Tatrichters stehende Entscheidung über die Einziehung des zur Tatbegehung genutzten Grundstücks des Angeklagten verweist der Senat auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 31. März 2016 - 2 StR 243/15 (NStZ 2017, 89) und 2. April 2015 - 3 StR 197/14 (Rn. 22 ff., insoweit in NStZ 2015, 636 nicht abgedruckt).
  • BGH, 24.11.2022 - 4 StR 263/22

    Ablehnung von Beweisanträgen (Beweisantrag: schlagwortartige Verkürzungen,

    Diese Voraussetzung wird zunächst - in tatsächlicher Hinsicht - durch das Haus ebenso wie durch das - allerdings nicht im Eigentum der Angeklagten stehende - Grundstück erfüllt, da es ausschließlich zum Betrieb der Cannabis-Plantage vorgesehen war und der Tatplan des Indoor-Anbaus von Cannabis nur in geeigneten Räumen umgesetzt werden konnte (vgl. zur Einziehung von Grundstücken, auf denen Cannabis-Plantagen errichtet worden sind, bereits BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2018 - 4 StR 318/18; Beschluss vom 31. März 2016 - 2 StR 243/15; anders OLG Köln, Beschluss vom 16. September 2005 - 2 Ws 336/05, NStZ 2006, 225 zur Einziehung eines Grundstücks, das zur Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele genutzt worden ist).
  • BGH, 06.06.2023 - 4 StR 70/23

    Anforderungen an die Darstellung der Ergebnisse von molekulargenetischen

    Den Urteilsgründen muss grundsätzlich zu entnehmen sein, dass sich das Tatgericht bewusst war, eine Ermessensentscheidung zu treffen, und welche Gründe für die Ausübung des Ermessens gegeben waren (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 - 3 StR 415/21 Rn. 6; Beschluss vom 12. Mai 2020 - 2 StR 452/18 Rn. 5; s. bereits zur früheren Rechtslage etwa BGH, Beschluss vom 31. März 2016 - 2 StR 243/15, BGHR StGB § 74b Abs. 2 Einziehung 2 Rn. 10 mwN).
  • BGH, 11.01.2022 - 3 StR 415/21

    Einziehung von mit Erträgen aus Betäubungsmitteln erworbenen Kryptowährungen

    Den Urteilsgründen muss grundsätzlich zu entnehmen sein, dass sich das Tatgericht bewusst war, eine Ermessensentscheidung zu treffen, und welche Gründe für die Ausübung des Ermessens gegeben waren (s. bereits zur früheren Rechtslage BGH, Beschluss vom 31. März 2016 - 2 StR 243/15, BGHR StGB § 74b Abs. 2 Einziehung 2 Rn. 10 mwN; nachfolgend etwa BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 - 2 StR 452/18, juris Rn. 5; vom 9. Juni 2020 - 5 StR 188/20, juris Rn. 4).
  • LG Bielefeld, 28.10.2022 - 21 KLs 10/22
    Ein Grundstück ist als Tatmittel im Sinne von § 74 Abs. 1 Alt. 2 StGB grundsätzlich ein geeigneter Einziehungsgegenstand (BGH Beschl. v. 22.01.2019 - 2 StR 212/18 -, juris Rn. 23; BGH NStZ 2017, 89).

    Hierfür sind wiederum die wirtschaftlichen und sonstigen Auswirkungen der Einziehung, der Wert und ggf. der Umstand teilweiser Vermietung des Grundstücks sowie Dauer und Umfang der illegalen Nutzung zu berücksichtigen (BGH NStZ 2017, 89).

  • BGH, 28.06.2022 - 3 StR 128/22

    Einziehung von zur Begehung oder Vorbereitung der Tat genutzten Gegenständen als

    Den Urteilsgründen muss grundsätzlich zu entnehmen sein, dass sich das Tatgericht bewusst war, eine Ermessensentscheidung zu treffen, und welche Gründe für die Ausübung des Ermessens gegeben waren (s. bereits zur früheren Rechtslage BGH, Beschluss vom 31. März 2016 - 2 StR 243/15, BGHR StGB § 74b Abs. 2 Einziehung 2 Rn. 10 mwN; nachfolgend etwa BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 - 2 StR 452/18, juris Rn. 5; vom 9. Juni 2020 - 5 StR 188/20, juris Rn. 4; vom 11. Januar 2022 - 3 StR 415/21, juris Rn. 6).
  • BGH, 12.05.2020 - 2 StR 452/18

    Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung (Kompensationsentscheidung)

    Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, dass sich das Tatgericht bewusst war, eine Ermessensentscheidung zu treffen und welche Gründe für die Ausübung des Ermessens gegeben waren (vgl. Senat, Beschluss vom 31. März 2016 - 2 StR 243/15, NStZ 2017, 89).
  • BGH, 03.05.2023 - 3 StR 45/23

    Anordnung der Einziehung von 53 verkauften Goldbarren und des Wertes von

    Die Urteilsgründe lassen überdies nicht erkennen, dass sich das Tatgericht bewusst war, eine Ermessensentscheidung zu treffen, und welche Gründe für die Ermessensausübung maßgeblich waren (vgl. zu § 74 StGB BGH, Beschlüsse vom 31. März 2016 - 2 StR 243/15, BGHR StGB § 74b Abs. 2 Einziehung 2 Rn. 10; vom 23. August 2011 - 4 StR 375/11, juris Rn. 3; und vom 4. Januar 1994 - 4 StR 718/93, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Ermessensentscheidung 1).
  • BGH, 21.12.2021 - 3 StR 339/21

    Rechtsfehlerhafte Einziehung von Bargeld bei Verurteilung wegen Handeltreiben mit

  • BGH, 26.11.2019 - 5 StR 522/19

    Rechtsfehlerhafte Entscheidung über die Einziehung eines für den Cannabisanbau

  • BGH, 30.06.2020 - 6 StR 69/20

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Einziehung eines zum Anbau von Betäubungsmitteln

  • BGH, 14.07.2020 - 4 StR 39/20

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Einziehung des

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